FACHKLINIK FÜR ORTHOPÄDIE
PSYCHOSOMATIK UND PSYCHOTHERAPIE
AHB-Klinik mit berufsgenossenschaftlicher stationärer Weiterbehandlung (BGSW)
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Reha-Antrag

Um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, müssen Sie einen Reha-Antrag beim zuständigen Kostenträger stellen. Welcher Kostenträger für Sie zuständig ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Handelt es sich bei der zu beantragenden Reha um eine Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem stationären Klinikaufenthalt, so wird die Beantragung vom Krankenhaussozialdienst für Sie organisiert.

Da die Anschlussrehabilitation in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt steht, sollte die Rehabilitation spätestens 14 Tage nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes beginnen. Für eine Anschlussrehabilitation bezahlt der Patient einen Eigenanteil von 10,- €/Tag für max. 28 Tage. Der vorausgegangene Aufenthalt im Krankenhaus wird dabei angerechnet.

Sind Sie zu Hause und wollen Sie einen Antrag auf Rehabilitation stellen, sollten Sie sich zunächst fragen, was Sie von einer Rehabilitation erwarten. Die Antwort auf diese Frage ist ein wichtiger Anhaltspunkt beim Gespräch mit dem Arzt und bei der Stellung eines Antrages auf Rehabilitation. Geht es beispielsweise darum, nach einer Erkrankung wieder gesund zu werden und in den normalen Alltag zurückzukehren oder ist bereits abzusehen, dass sich aus der Erkrankung möglicherweise eine Berufsunfähigkeit ergeben könnte?

Generell ist es also wichtig, den Reha-Antrag mit einem klaren Ziel in Angriff zu nehmen und dies auch mit dem behandelnden Arzt zu besprechen, denn er ist letztlich derjenige, der über die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme entscheidet und Ihren Reha-Antrag unterstützt.

Antragstellung in 3 Schritten

  1. Gehen Sie zu Ihrem behandelnden Hausarzt bzw. zu dem entsprechenden Facharzt, bei dem Sie in Behandlung sind. Er hilft Ihnen dabei, den Reha-Antrag zu stellen.

  2. Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt der Hausarzt einen Befundbericht, der dem Reha Antrag beigefügt wird.

  3. Der ausgefüllte Reha Antrag, der Selbstauskunftsbogen sowie der ärztliche Befundbericht werden vom Arzt per Post an den zuständigen Reha-Kostenträger übersandt.

Beratung zum Reha-Antrag

Generell ist es sinnvoll, sich vor und während des Antragsverfahrens ausführlich beraten zu lassen. Hierzu wenden Sie sich am besten an eine der folgenden Stellen:

  •    Ihre Krankenkasse
  •    die zuständige Gesetzliche Rentenversicherung
  •    die gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation
  •    die unabhängigen Patientenberatungen (www.unabhaengige-patientenberatung.de
  •    den Sozialverband VdK Deutschland (www.vdk.de)
  •    den Sozialverband Deutschland (www.sovd.de)

Wunsch- und Wahlrecht

Sie möchten eine Reha-Maßnahme beantragen? 

Wenden Sie sich hierzu an Ihren behandelnden Arzt, dieser beantragt die Durchführung der Reha-Maßnahme beim zuständigen Kostenträger.

Sie möchten die Reha-Klinik/-Einrichtung selbst wählen? Das können Sie! 

In § 8 SGB IX ist geregelt, dass der Kostenträger (z. B. Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung), dem Wunsch- und Wahlrecht des Patienten zu entsprechen hat.  

Geben Sie bereits bei Antragsstellung der Reha-Maßnahme Ihre Wunsch-Klinik an und begründen Sie Ihren Wunsch ausreichend (z. B. Wohnortnähe etc.). 

Folgende Auswahlkriterien sind bei der Wahl der Reha-Klinik/-Einrichtung zu berücksichtigen: 

  • Die ausgewählte Klinik sollte über einen Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern
    (Bsp. nach § 111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen) verfügen.

  • Es dürfen keine medizinischen Belange entgegestehen, heißt, die ausgewählte Klinik muss für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein.

  • Die von Ihnen ausgewählte Wunsch-Klinik muss von einer unabhängigen Stelle nach den anerkannten Qualitätsstandards zertifiziert bzw. Re-zertifiziert sein. 

Die Reha-Klinik Hausbaden ist nach DIN ISO EN 9001 und den Richtlinien 5.0 der DEGEMED bis 19. September 2021 Re-zertifiziert. 

Weitere Infos und Erläuterungen zum Wunsch- und Wahlrecht der Deutschen Rentnversicherung finden Sie unter vhttp://www.reha-jetzt.de/was-ist-reha/wunsch-und-wahlrecht .

Weitere nützliche Informationen erhalten Sie auch über den Arbeitskreis Gesundheit www.arbeitskreis-gesundheit.de oder direkt über die kostenfreie Ruf-Nr. 0800 100 6350.  

Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR)

Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist eine Rehabilitation im Anschluss an die Behandlung im Akutklinikum erforderlich (Anschlussheilbehandlung: AHB oder auch Anschlussrehabilitation: AR genannt). Dies kann z. B. Patienten, denen ein künstliches Hüft- oder Kniegelenk eingesetzt wurde, betreffen. Über ein vereinfachtes Antragsverfahren wird eine schnelle Verlegung möglichst innerhalb von 14 Tagen in eine Rehabilitationsklinik gewährleistet. Alle erforderlichen Schritte können im Krankenhaus durch den Krankenhaus Sozialdienst eingeleitet werden. Er unterstützt Sie bei der Antragstellung und organisiert die Verlegung. 

Anschluss-Gesundheitsmassnahme

Im Unterschied zur Anschlussheilbehandlung (AHB) spricht die Deutsche Rentenversicherung Bund von einer Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), wenn der Patient nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine AHB nicht möglich ist. Bei einer AGM müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Rehabilitationsleistung geprüft werden. Eine direkte Verlegung vom Krankenhaus in eine AHB-Einrichtung ist nicht möglich. Nach bevorzugter Antragsbearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt die Einweisung in eine geeignete Einrichtung.

Darüber hinaus unterscheidet man weitere Leistungsarten in Rehabilitation nach

  • Heilverfahren, (Aufnahme ohne vorhergehenden Akutklinikaufenthalt)
  • Berufsgenossenschaftlicher Stationärer Weiterbehandlung (BGSW) nach Arbeits- und Arbeitswegunfällen
  • Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) der Berufsgenossenschaften nach Arbeits- und Arbeitswegunfällen
  • Arbeitsplatzbezogene Muskuloskeletale Rehabilitation (ABMR) der Berufsgenossenschaften

Private Krankenversicherung (PKV)

Ob die PKV die Kosten für ein Heilverfahren übernimmt, ist vom Umfang des individuell abgeschlossenen Vertrags des Patienten abhängig. Bitte überprüfen Sie als Privatpatient im Vorhinein Ihren Versicherungsschutz.

Die Kosten für eine Anschlussheilbehandlung werden von der PKV in der Regel übernommen, da sie formal wie ein Krankenhausaufenthalt behandelt wird. Die Reha-Klinik-Hausbaden verfügt über eine Zulassung der PKV als sogenannte “gemischte Krankenanstalt“.

Bescheid und Widerspruch

Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen.

Hingegen bestimmt der Kostenträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen.